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Allgemeine Lieferbedingungen der ensercom GmbH für die Überlassung von Hardware und Zubehör


A. Allgemeine Bestimmungen

Stand 07. November 2008

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen der ensercom GmbH für die Überlassung von Hardware (nachfolgend „Allgemeine Lieferbedingungen“ genannt) gelten für alle zwischen dem Kunden und der ensercom GmbH (nachfolgend „ensercom“ genannt) geschlossenen Verträge über die Überlassung von Hardware und Zubehör (nachfolgend „Hardware“ genannt). Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn ensercom hat deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
  2. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen gelten die produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ensercom GmbH für die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen.

§2 Zustandekommen des Vertrages

  1. Der Vertrag über die Überlassung der Hardware kommt durch einen Auftrag des Kunden und die Übersendung der Hardware durch ensercom an den Kunden zustande.

§3 Vertragsgegenstand, Leistungen von ensercom

  1. ensercom überlässt dem Kunden ein von ihm ausgewählten Hardware. 3.2 Der Kunde kann wählen, ob er für die Überlassung der Hardware ein einmaliges Entgelt nach näherer Maßgabe der Regelungen in Abschnitt B. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (erste Alternative) oder ein monatlich wiederkehrendes Entgelt – gegebenenfalls unter Leistung einer Anzahlung – nach näherer Maßgabe der Regelungen in Abschnitt C. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (zweite Alternative) zahlen möchte. Die Wahl des Kunden ergibt sich aus seinen Angaben im Antragsformular.

B. Überlassung des Hardware gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts

§1 Überlassung im Wege des Kaufs

  1. Zahlt der Kunde gemäß Abschnitt A. § 3 Ziff. 3.2 S. 1 erste Alternative dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ein einmaliges Entgelt, wird ihm die Hardware im Wege des Kaufs überlassen.
  2. Dem Kunden wird in diesem Fall mit der Lieferung der Hardware das Eigentum daran übertragen.  1.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Hardware geht mit der Ablieferung beim Kunden auf diesen über. Soweit der Kunde kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, geht die Gefahr mit Übergabe der Hardware an den mit dem Transport beauftragten Unternehmer auf den Kunden über.

§2 Haftung für Sachmängel

  1. Treten an der Hardware Sachmängel auf, wird der Kunde diese unverzüglich gegenüber ensercom anzeigen und ensercom das betreffende Gerät übersenden. Die Sachmängelanzeige soll an die hierfür vorgesehenen veröffentlichten Kontaktadressen bzw. Servicerufnummern erfolgen.
  2. Sachmängel, die nicht auf eine unsachgemäße Behandlung durch den Kunden zurückzuführen sind, werden von ensercom im Rahmen der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist behoben. Dies geschieht nach Wahl von ensercom durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Hardware (Ersatzlieferung).
  3. Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder ensercom mit der Nacherfüllung im Verzug ist bzw. diese zu Unrecht ablehnt, ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Rückgängigmachung des Vertrages über die Überlassung der Hardware (Rücktritt) oder die Herabsetzung des Entgelts (Minderung) zu verlangen. Einer solchen qualifizierten Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar ist, von ensercom abgelehnt wird oder wenn dies aus sonstigen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ein Recht zum Rücktritt besteht jedoch nicht, sofern es sich lediglich um einen unerheblichen Sachmangel handelt. Für entstandene Schäden und Aufwendungen des Kunden haftet ensercom nur unter den Voraussetzungen der Regelungen in Abschnitt D. § 3 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  4. Soweit der Kunde kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und nicht ein Fall von Arglist bzw. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder ein Personenschaden vorliegt, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

C. Überlassung des Hardware gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts

§1 Überlassung im Wege der Miete und anschließender Schenkung

  1. Leistet der Kunde gemäß Abschnitt A. § 3 Ziff. 3.2 S. 1 zweite Alternative dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ein monatliches Entgelt und gegebenenfalls eine Anzahlung, wird ihm die Hardware für eine Vertragsdauer von 24 Monaten im Wege der Miete zur Nutzung überlassen. Die Vertragsdauer beginnt mit der Ablieferung der Hardware beim Kunden. Während der in Abschnitt C. § 1 Ziff. 1.1 S. 1 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen genannten Vertragsdauer steht die überlassene Hardware nicht im Eigentum des Kunden.
  2. Mit Ablauf der in Abschnitt C. § 1 Ziff. 1.1 S. 1 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen genannten Vertragsdauer erlangt der Kunde das Eigentum an der genutzten Hardware.

§2 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, während der in Abschnitt C. § 1 Ziff. 1.1 S. 1 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen genannten Vertragsdauer die Hardware pfleglich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Für Beschädigungen, die auf einer unsachgemäßen Behandlung beruhen, und für ein Abhandenkommen ist der Kunde verantwortlich. Beschädigungen und das Abhandenkommen sind ensercom unverzüglich anzuzeigen. Die Beschädigungs- oder Verlustanzeige soll an die hierfür vorgesehenen veröffentlichten Kontaktadressen bzw. Servicerufnummern erfolgen.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten vor Ablauf der in Abschnitt C. § 1 Ziff. 1.1 S. 1 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen genannten Vertragsdauer Rechte an der Hardware einzuräumen. Der Kunde ist insbesondere nicht zu einer Weitervermietung oder Veräußerung berechtigt.
  3. Wird der mit ensercom abgeschlossene Vertrag über die Erbringung der Hardware vorzeitig beendet, ist der Kunde nach Wahl von ensercom zur Rücksendung des ihm zur Nutzung überlassenen Hardware im funktionsfähigen und vollständigen Zustand oder zur Zahlung des noch ausstehenden Entgelts in einem einmaligen Betrag unter Anrechnung des bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt gezahlten Entgelts verpflichtet. Im Falle der Rücksendung der Hardware erhält der Kunde eine etwaige geleistete Anzahlung anteilmäßig zurückerstattet.

§3 Haftung für Sachmängel

  1. Treten an der Hardware Sachmängel auf, wird der Kunde diese unverzüglich gegenüber ensercom anzeigen und ensercom die betreffende Hardware übersenden. Sachmängelanzeige soll an die hierfür vorgesehenen veröffentlichten Kontaktadressen bzw. Servicerufnummern erfolgen.
  2. Sachmängel, die nicht auf eine unsachgemäße Behandlung durch den Kunden zurückzuführen sind, werden sodann durch ensercom innerhalb angemessener Frist und nach eigener Wahl der geeigneten Maßnahmen beseitigt.
  3. Die übrigen gesetzlichen Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleiben unberührt. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Für entstandene Schäden haftet ensercom nur unter den Voraussetzungen der Regelungen in Abschnitt D. § 3 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  4. Nach dem Übergang des Eigentums an der Hardware auf den Kunden gemäß der Regelung in Abschnitt C. § 1 Ziff. 1.2 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen haftet ensercom nicht mehr für Sachmängel, es sei denn ensercom hat den Mangel arglistig verschwiegen.

§4 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

  1. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag über die Überlassung der Hardware während der in Abschnitt C. § 1 Ziff. 1.1 S. 1 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen genannten Vertragsdauer aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die jeweils andere Vertragspartei insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei schwerwiegend gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstößt und die andere Vertragspartei erfolglos eine zur Abhilfe bestimmte Frist gesetzt oder die verletzende Vertragspartei erfolglos abgemahnt hat. Eines Abhilfeverlangens mit Fristsetzung oder einer Abmahnung bedarf es nicht, sofern  - die verletzende Vertragspartei die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder - das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien so schwerwiegend gestört ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages über die Überlassung der Hardware gerechtfertigt ist.  Ein wichtiger Grund liegt für ensercom außerdem vor, wenn der Kunde  - für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des geschuldeten Entgelts gemäß Abschnitt A. § 3 Ziff. 3.2 S. 1 zweite Alternative dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Rückstand gerät; - für einen Zeitraum, der länger andauert als zwei Monate, mit der Bezahlung des geschuldeten Entgelts gemäß Abschnitt A. § 3 Ziff. 3.2 S. 1 zweite Alternative dieser Allgemeinen Lieferbedingungen in Höhe von mindestens des zweifachen monatlichen Entgelts in Rückstand gerät.
  2. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.

D. Gemeinsame Bestimmungen

§1 Zahlungsbedingungen, Einwendungen

  1. Alle fälligen Entgelte werden gemeinsam mit den vom Kunden aus dem Vertrag über die Erbringung von ensercom Mobilfunkdienstleistungen geschuldeten Entgelten in Rechnung gestellt. Zahlt der Kunde gemäß Abschnitt A. § 3 Ziff. 3.2 S.1 erste Alternative dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ein einmaliges Entgelt für die Überlassung der Hardware, wird das dafür geschuldete Entgelt mit der ersten Rechnung für die Erbringung von ensercom-Mobilfunkdienstleistungen in Rechnung gestellt. Zahlt der Kunde gemäß Abschnitt A. § 3 Ziff. 3.2 S. 1 zweite Alternative dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ein monatliches Entgelt für die Überlassung der Hardware, wird das geschuldete Entgelt monatlich in Rechnung gestellt. Die in den Rechnungen enthaltenen Entgelte sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
  2. Alle Entgelte werden per Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden eingezogen. Wird eine Lastschrift nicht eingelöst, ist der Kunde verpflichtet, die ensercom hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere die Rücklastschriftgebühr, zu ersetzen.
  3. Hinsichtlich der weiteren Zahlungsmodalitäten gelten ergänzend die Regelungen des § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ensercom GmbH für die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen.

§2 Lieferung, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung der Hardware erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ein Liefertermin als verbindlich zugesagt wurde.
  2. Gerät ensercom mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet sie auf Schadensersatz nur unter den Voraussetzungen der Regelungen in Abschnitt D. § 3 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  3. In Fällen höherer Gewalt ist ensercom für die Dauer und den Umfang der Auswirkungen von der Verpflichtung zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle von ensercom liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. ensercom wird den Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und ihre Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
  4. Soweit der Kunde kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
  5. Befindet sich der Kunde in Verzug mit der Annahme der Hardware, ist ensercom berechtigt, Ersatz des dadurch entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Hardware auf den Kunden über.

§3 Haftung

  1. ensercom haftet auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen  - für Schäden oder Aufwendungen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von ensercom verursacht wurden - für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist sowie für Personenschäden und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Nichteinhaltung einer Garantie.
  2. ensercom haftet auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens  - für Schäden aus einer (normal) fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (erste Alternative)  - für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von ensercom grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (zweite Alternative).   Unter einer wesentlichen Vertragspflicht oder Kardinalpflicht im Sinne dieser Regelung versteht man diejenigen vertraglichen Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen durfte.
  3. Im Rahmen der Regelung in Abschnitt D. § 3 Ziff. 3.2 erste Alternative dieser All-gemeinen Lieferbedingungen haftet ensercom nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter. 
  4. Ansonsten ist jede Haftung von ensercom, auch für Aufwendungen des Kunden, ausgeschlossen.

§4 Datenschutz

  1. Soweit für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung des Vertrages über die Überlassung der Hardware personenbezogene Daten des Kunden erforderlich sind (Bestandsdaten), ist ensercom berechtigt, diese Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. ensercom wird alle Daten entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) schützen und vertraulich behandeln.
  2. Verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG ist die ensercom GmbH, Freiheitstr.61-63, 78224 Singen.

§5 Gerichtsstand

  1. Soweit der Kunde kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, ist Gerichtstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen, die auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen abgeschlossen wurden, Düsseldorf.
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* Informationen zu den MoBlack Tarifen:
Antwort auf/zuklappenMobiles Internet: SurfFlat, MoHotSpot, PSPgo & MiFi

*Der Preis gilt bei Abschluss eines MoBlack Vertrages MoSpot Basic und SurfFlat mit einer Mindestvertragslaufzeit von 6 Monaten (nur MoSpot Basic) oder 24 Monaten und einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Vertragsende. Wird nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert sich der Vertrag stets um einen weiteren Monat und kann mtl. gekündigt werden.
Die mtl. Grundgebühr liegt je nach Tarif und Alter der Person zwischen 22,95 € und 29,95 €. Personen zwischen 18-25 Jahre und Studenten bis 30 Jahre erhalten die SurfFlat Tarife als SurfFlat Young zu vergünstigten Konditionen, außer in Verbindung mit PSPmobile Partnerprodukten. Die Anschlussgebühr beträgt einmalig 24.95 € und für den Versand fallen 9.95 € an.
Die Produkte PSPgo + MiFi und MiFi werden nur i. V. m. den Tarifen MoBlack SurfFlat & SurfFlat Young angeboten. Der Versand der Hardware erfolgt nicht zusammen mit der SIM-Karte, sondern separat über die MBD GmbH. Zu den einmaligen Versandkosten i. H. v. insgesamt 9,95 €, für Hardware und SIM-Karte, wird vom Logistiker eine Zustellgebühr von 2,- € berechnet.
Die Minutenpreise und Flatrates für Sprachverbindungen im Tarif MoBlack MoSpot Basic gelten für Standardgespräche aus dem deutschen Vodafone Netz zum angegebenen Ziel, Sonderrufnummern, Konferenz-Verbindungen und Rufumleitungen ausgeschlossen. Der Preis für SMS bezieht sich auf den Standardversand in alle dt. Mobilfunknetze. SMS-Dienste bzw. Premium-SMS werden gesondert bepreist.
Die Tarife MoBlack SurfFlat & MoBlack MoSpot Basic beinhalten eine Flatrate für die mobile Internetnutzung über das Mobilfunknetz der Vodafone D2 Deutschland GmbH. Die Nutzung ist nur mit einem GPRS/EDGE bzw. UMTS/HSDPA fähigem Endgerät möglich. Voice over IP Nutzung kann seitens des Netzbetreibers technisch unterbunden werden. Die enthaltene Flatrate gilt für nationalen eingehenden/abgehenden paketvermittelten Datenverkehr und die Nutzung von GPRS, EDGE, UMTS und HSDPA über die APN (Zugangspunkte) wap.vodafone.de und web.vodafone.de im deutschen Vodafone Netz. Bis zu einem Datenvolumen von 5 GB im jeweiligen Abrechnungszeitraum wird die jeweils aktuell maximal verfügbare Bandbreite bereitgestellt (Download bis zu 7,2 Mbit/s in vielen Städten & Gemeinden bzw. bis zu 14,4 Mbit/s an stark frequentierten Plätzen wie Flughäfen & Bahnhöfen und Upload bis zu 3 Mbit/s). Ab 5 GB steht seitens Vodafone GPRS Bandbreite zur Verfügung. Vodafone behält sich vor nach 24 Stunden jeweils eine automatische Trennung der Verbindung durchzuführen.

Antwort auf/zuklappeniPhone Flats & iPhone Young-Flats

*MoBlack iPhone Tarife haben eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Vertragsende. Wird nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert sich der Vertrag um einen weiteren Monat und kann mtl. gekündigt werden.
Die mtl. Grundgebühr liegt je nach Tarif und Alter der Person zwischen 9,95 € und 79,95 €. Personen zwischen 18-25 Jahre und Studenten bis 30 Jahre erhalten die iPhone Tarife als Young-Flat zu vergünstigten Konditionen. Die Anschlussgebühr beträgt einmalig 24,95 €.
Die Minutenpreise und Flatrates für Telefonie gelten für Standardgespräche aus dem deutschen Vodafone Netz zum angegebenen Ziel, Sonderrufnummern, Konferenz-Verbindungen und Rufumleitungen ausgeschlossen. Die Flatrate im Tarif iPhone Wochenend-Flat gilt für nationale Sprachverbindungen innerhalb des dt. Vodafone Netzes und ins dt. Festnetz, samstags und sonntags von 0 bis 24 Uhr. Der Preis für SMS bezieht sich auf den Standardversand in alle dt. Mobilfunknetze. SMS-Dienste bzw. Premium-SMS werden gesondert bepreist.
Die in den Tarifen enthaltene Daten-Flatrate gilt nur für das Surfen im deutschen Vodafone-Netz über den APN web.vodafone.de. Sie dürfen die Daten-Flatrate nur mit Multimedia-Handys nutzen, die Vodafone auswählt und Ihnen auf Anfrage nennt – z. B das iPhone 2G, 3G, 3G S. Bis zu einem Daten-Volumen von 500 MB pro Abrechnungszeitraum steht Ihnen die größtmögliche Bandbreite zur Verfügung. Falls Sie monatlich mehr als 500 MB verbrauchen, verringert sich die Bandbreite, die Ihnen zur Verfügung steht, seitens Vodafone auf GPRS Niveau bzw. höchstens 64 kbit/s. Die zur Verfügung stehende Funktion Mobile Tethering (iPhone als Modem) kann vom Gerätehersteller oder Netzbetreiber nach einem Aktualisieren der Geräte-Firmware auf eine andere Version als 3.0 / 3.0.1 ggf. unterdrückt werden. Weitere Informationen zum Thema Tethering finden Sie im Bereich iPhone Optionen > Mobile Tethering. Falls Sie kein iPhone als Endgerät nutzen, müssen wir die Datennutzung nach Ihrem zugrunde liegenden Vertrag mit 0,19 €/10 KB berechnen.

Antwort auf/zuklappenBlackBerry Flatrates

*Der Preis gilt bei Abschluss eines MoBlack BlackBerry Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten und einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Vertragsende. Wird nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert sich der Vertrag stets um einen weiteren Monat und kann mtl. gekündigt werden.
Die mtl. Grundgebühr beträgt je nach Tarif zwischen 29.95 € und 99,95 €, die Anschlussgebühr einmalig 24.95 € und für den Versand fallen einmalig 9.95 € an.
Die Minutenpreise und Flatrates für Sprachverbindungen gelten für Standardgespräche aus dem deutschen Vodafone Netz zum angegebenen Ziel, Sonderrufnummern, Konferenz-Verbindungen und Rufumleitungen ausgeschlossen. Die Flatrate im Tarif MoBlack Wochenend-Flat gilt für nationale Sprachverbindungen innerhalb des dt. Vodafone Netzes und ins dt. Festnetz, samstags und sonntags von 0 bis 24 Uhr. Die in den MoBlack BlackBerry Tarifen enthaltene SMS Flatrate in dt. Mobilfunknetze ist auf 3.000 SMS pro Monat beschränkt. Über die Inklusiv-Leistung hinausgehende SMS werden mit 0,19 € pro SMS berechnet. Nicht verbrauchte Inklusiv-SMS können nicht in den Folgemonat übertragen werden.
Die MoBlack BlackBerry Tarife beinhalten eine Daten-Flatrate für die mobile Internetnutzung über das Mobilfunknetz der Vodafone D2 Deutschland GmbH. Die Nutzung ist nur mit einem GPRS/EDGE bzw. UMTS/HSDPA fähigem Endgerät möglich. VoIP kann seitens des Netzbetreibers technisch unterbunden werden. Die enthaltene Flatrate gilt für nationalen eingehenden/abgehenden paketvermittelten Datenverkehr und die Nutzung von GPRS, EDGE, UMTS und HSDPA über die APNs (Zugangspunkte) wap.vodafone.de und blackberry.net im deutschen Vodafone Netz. Bis zu einem Datenvolumen von 5 GB im jeweiligen Abrechnungszeitraum wird die jeweils aktuell maximal verfügbare Bandbreite bereitgestellt. Ab 5 GB steht seitens Vodafone GPRS Bandbreite zur Verfügung. Vodafone behält sich vor nach 24 Stunden jeweils eine automatische Trennung der Verbindung durchzuführen.

Weitere Preise, insbesondere Wechselpreise, SMS, Datenverbindungen in Mobilfunknetzen im Ausland, sind in der Servicepreisliste gesondert ausgewiesen. Diese finden Sie auf der Internetseite unter Tarife in den Bereichen BlackBerry / Mobiles Internet / iPhone und in der Servicewelt im Bereich Vertragsdetails. Alternativ können Sie sich auch an die MoBlack Service-Hotline wenden.

Das Angebot ist befristet bis einschließlich 28.02.2010. Alle Preise sind in € und beinhalten die gesetzliche MwSt.